Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in allen Rechtsbeziehungen
zwischen uns und unseren Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).1.2 Entgegenstehend
abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen
Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Mitwirkung des Kunden
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Mit seiner Bestellung bietet uns der Kunde an, einen Vertrag abzuschließen. Nutzt unser Kunde
dafür einen elektronischen Weg, handelt es sich stets um Kundenangebote. Wir geben mit unseren
Preis-und Leistungsverzeichnissen keine Angebote ab.
2.3 Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Tagen nach Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder dadurcherklären, dass wir die von uns erbetene
Leistung erbringen. Erst mit unserer Annahme kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und
uns zustande.
2.4 Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
2.5 Nach Vertragsabschluss führen wir die Aufträge unserer Kunden mit den uns vom Kunden überlassenen
Daten und Informationen aus. Befindet sich die zu reparierendeSache nicht in unserem Gewahrsam,
hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass wir die Sache zur Ausführung der gewünschten
Arbeiten rechtzeitig am Ort unserer ausführenden Werkstatt erhalten.
3. Preise, Zahlungen, Teilleistungen, Mahn-und Rücklastschriftkosten
3.1 Soweit gesetzlich für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien
über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste amTag des Zugangs der Bestellung
des Kunden ausgewiesenen Preise, wenn wir uns mit dem Kunden über die Entgeltlichkeit der von
uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die exakte Höhe des Preises geeinigt haben, andernfalls
die vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk.
3.2 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen,unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Rücklastschriften, Wechsel-und Scheckprotesten
und wenn der Kunde selbst oder ein Dritter gegen ihn ein Insolvenzverfahrenbeantragt,
sind wir berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheit für unsere Restforderung zuverlangen.
3.3 Ist der Kunde im Verzug, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, erstattet uns der Kunde für jede
ihm gegenüber nach Verzugseintritt ausgesprochene Mahnung 5,-€.
Allgemeine Bedingungen für Werkstattleistungen
4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
4.1 Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unsern Forderungen aus
einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden
Anspruchs auszuüben.
4.2 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. DerKunde
kann seine uns gegenüber aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen unbeschadet derRegelung
des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.
5. Leistung, Abnahme
5.1 Soweit wir eine Lieferfrist verbindlich zugesagt haben, beginnt sie mit dem Eingang aller erforderlicher
Unterlagen und Informationen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Leistungsverzugs
erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestenszweiwöchige
Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlosverstrichen ist. EinerNachfrist bedarf es
nicht, wenn nach dem Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.
5.2 Wir leisten durch Bereitstellung des reparierten Fahrzeugs an unserem Sitz.
5.3 Der Kunde hat die von uns erbrachten mangelfreien Leistungen in unserer Betriebsstätte abzunehmen
und das Fahrzeug spätestens 3 Tage nach Erhalt der Fertigstellungsnachricht abzuholen.
Kommt der Auftragnehmer damit in Verzug, das Fahrzeug abzuholen, hater an uns eine Kostenpauschale
in Höhe von 7,50 € kalendertäglich zu zahlen. Unserem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen,
uns sei durch die verspätete Abholung des Fahrzeugs kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden.
6. Gewährleistung
6.1 Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gegenüber allen Kunden sind wir berechtigt, die Art der
von unserem Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem
Rücktritt in der gesetzlichen WeiseSchadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt,
mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 7.
6.2 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet
zu sein und hat der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der
Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
6.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungenbeträgt
ein Jahr.
7. Haftung, Schadenpauschalierung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz und Ersatzvergeblicher
Aufwendungen nach folgenden Regeln:
7.1 Wir haften auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit für deren Vorhandensein wie eine Garantie übernommen oder
die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens,
der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der
garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der
Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieses gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber
Unternehmerkunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
7.4 Sämtliche der in diesen AGB vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
fürAnsprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper-und-
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäßZiffer
7.5 Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben ebenso unberührt.

7.6 Führen wir unsere Werkleistungen aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat
der Kunde Schadensersatz in Höhe von 25%des vereinbarten Preises oder in Ermangelung eines
solchen iHv. 25 % des ortsüblichen und angemessenen Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen
nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist unsein höherer
Schaden entstanden, sind wir die an die Schadenpauschale nicht gebunden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Kunde erwirbt das Eigentum an von uns gelieferten Sachen, wenn er seine gesamtenVerbindlichkeiten
aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde Verbraucher
geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäfterfüllt hat.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.3 In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der
Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
8.4 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung
an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten
uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche
gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des
Kunden. Andere Verfügungen als die Genannten darf der Kunde nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware
nicht anderweitig verpfänden oderzur Sicherheit übereignen. Die Be-und Verarbeitung
der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns
nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von uns gelieferten Warezu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe
gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
8.5 Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt,
ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch
nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl.der
Kaufpreisforderung vereinbart ist.
8.6 Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem-
Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen.
8.7 Veräußert der Kunde Waren, an der wir gemäß 8.4 nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er
an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wie nehmen die Zession an.
Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-(oder ähnlichen) Vertrages, so tritt
er die (Werklohn-)Forderung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren an uns
ab; wir nehmen die Abtretung an.
8.8 Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer
Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der
Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat
der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung
über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem
Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns
die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter
auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
9. Pfandrecht, Sonstiges
9.1 Wegen unserer Forderung aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an
den Sachen zu, die aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht
dürfen wir auch wegen solcher Forderungen geltend machen,die frühere, von uns erbrachte Leistungen
betreffen, soweit diese Leistungen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand
dem Kunden gehört.
9.2 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Sitz.
9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG.
10.Besonderer allgemeiner Hinweis bei Maßnahmen der Leistungssteigerung
PPH-Motoring weist ausdrücklich auf Folgendes hin:Die angebotenen Leistungen zur Leistungssteigerung,
insbesondere im Rahmen des Tunings vorgenommene Veränderungen am Fahrzeug, führen
zu Veränderungen der Leistungsdaten des Fahrzeuges. Diese Veränderungen der Leistungsdaten
können zu einer höheren Beanspruchung und Belastung des Fahrzeugs führen und damit einen
höheren Verschleiß zur Folge haben. Dies gilt insbesondere bei Dauerbelastungen und hohen Beanspruchungen
des Fahrzeuges. Die Lebensdauer des Fahrzeugs, des Motors und seiner Aggregate
können beeinträchtigt werden. Wir weisen darauf hin, dass Veränderungen am Fahrzeug zum Erlöschen
der Herstellergarantie führen können.
10.1 Besonderer Hinweis zur Gewährleistung bei Maßnahmen der Leistungssteigerung Zu den Punkten
6. und 7. gilt zusätzlich Folgendes:Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn unsere für das
Fahrzeug zusätzlich festgelegten besonderen Betriebs-und Wartungshinweise nicht beachtet werden
oder das Fahrzeug über seine Leistungsgrenzen hinaus beansprucht wird oder das Fahrzeug
motorsportlich eingesetzt wird.
10.2 Besonderer Hinweis zur Gewährleistung von Ersatzteilen bei Maßnahmen der Leistungssteigerung:
1. Unsere Gewährleistung für Ersatzteile der Hersteller erlischt, wenn diese im Rahmen von
Leistungssteigernden Maßnahmen verbaut werden und diese dann nicht mehr bestimmungsgemäß
im Sinne der Angaben dar Hersteller eingesetzt werden.2. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt
überdies, wenn in das Fahrzeug ohne Abstimmung mit uns Teile eingebaut und oder auswechselt
werden, deren Verwendung von uns nicht auf Kompatibilität geprüft wurde und/oder diese den Spezifikationen
nicht entsprechen.
11. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweis e ungültig oder lückenhaft sein, berührt
das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

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